Unsere Allgemeine Geschäftsbedingung
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern
i.S.v. § 14 BGB der Firma T.V. Formenbau UG (haftungsbeschränkt),
Kleine Brunnenstr. 14, 22765 Hamburg
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge,Lieferungen und Leistungen zwischen der T.V.Formenbau UG (nachfolgend"Hersteller" oder "wir") und ihren Kunden, sofern diese Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB sind (nachfolgend "Besteller").
2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt der Hersteller nicht an, es sei denn, ihre Geltung wurde ausdrücklich vereinbart.
3. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte verwandter Art mit dem Besteller, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss.
§ 2 Vertragstypen und Leistungsarten
1. Die vom Hersteller angebotenen Leistungen gliedern sich in zwei Kategorien: a) Formenbau: Die Entwicklung und Herstellung von Formen nach Vorgaben oder eigener Konstruktion stellt eine werkvertragliche Leistung dar. Der Hersteller schuldet ein funktionierendes Werk im Sinne der §§ 631 ff. BGB. b) Auftragsfertigung: Die CNC-Fertigung nach Vorgaben des Bestellers stellt grundsätzlich einen Kaufvertrag über herzustellende Sachen im Sinne der §§ 650, 433 BGB dar, sofern keine konstruktive Eigenleistung oder funktionelle Verantwortung durch den Hersteller erfolgt.
2. Die nachfolgenden Regelungen berücksichtigen diese Differenzierung, insbesondere im Hinblick auf Abnahme, Gefahrübergang und Gewährleistung.
§ 3 Vertragsschluss und Leistungsumfang
1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots des Herstellers durch den Besteller zustande. Ein Angebot des Herstellers ist freibleibend und unverbindlich, sofern es nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird.
2. Bei Auftragsfertigung nach Kundenvorgaben haftet der Hersteller ausschließlich für die vertragsgemäße Ausführung, nicht jedoch für die Richtigkeit der überlassenen Daten, Zeichnungen oder Spezifikationen.
3. Beim Formenbau schuldet der Hersteller ein funktionsfähiges Werk entsprechend den vereinbarten Spezifikationen. Konstruktive Eigenentwicklungen verbleiben im geistigen Eigentum des Herstellers, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
4. Der Hersteller ist berechtigt, Aufträge aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B.
Materialmangel, unvorhersehbare gesetzliche Änderungen, höhere Gewalt) vor Ausführung zu stornieren. Der Besteller wird in diesem Fall unverzüglich informiert, und bereits geleistete Zahlungen werden erstattet.
§ 4 Toleranzen, technische Abweichungen
1. Technische Abweichungen hinsichtlich Maßhaltigkeit, Materialeigenschaften, Oberflächenstruktur, Farbgebung oder sonstiger Beschaffenheitsmerkmale sind im handelsüblichen Rahmen zulässig, insbesondere wenn sie innerhalb der einschlägigen DIN-/EN-Normen oder branchentypischen Toleranzen liegen.
2. Abweichungen im Rahmen der anerkannten technischen Regeln gelten nicht als Mangel, sofern sie die vertraglich vorausgesetzte oder übliche Verwendung nicht beeinträchtigen.3. Besondere Toleranzanforderungen bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
§ 5 Lieferzeit/Annahmeverzug/Lieferverzug
1. Die vom Hersteller angegebenen Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Sie beginnen nicht vor vollständiger Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen und der rechtzeitigen Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten durch den Besteller. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Hersteller berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten, Transport) ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware oder des Werkes auf den Besteller über.
3. Gerät der Hersteller mit der Lieferung in Verzug, so ist eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Besteller zum Rücktritt oder Schadensersatz berechtigt. Im Falle eines vom Hersteller nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Lieferverzugs ist die Haftung auf 5 % des Lieferwerts beschränkt. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
4. Fälle höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe oder ausbleibende Selbstbelieferung trotz rechtzeitig abgeschlossenen, konkreten Deckungsgeschäfts verlängern die Lieferfrist angemessen. Wird die Leistung unmöglich, entfällt die Lieferpflicht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 5 Untersuchungs- und Rügepflicht
1. Bei Kaufvertragen ist der Besteller verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen und etwaige Mängel innerhalb von 7 Tagen nach Empfang schriftlich zu rügen. Die Rügepflicht gemäß § 377 HGB bleibt unberührt.
2. Bei Werkleistungen bleiben die Regelungen zur Abnahme gemäß § 6 unberührt.
§ 7 Abnahme bei Werkleistungen
1. Bei Werkleistungen erfolgt die Abnahme des Werkes durch den Besteller nach Lieferung bzw. Fertigstellung. Der Besteller ist verpflichtet, das Werk innerhalb einer angemessenen Frist nach Anzeige der Fertigstellung zu prüfen und ggf. abzunehmen.
2. Eine konkludente Abnahme liegt insbesondere dann vor, wenn der Besteller das Werk produktiv oder zu Testzwecken in Gebrauch nimmt und dabei nicht innerhalb von 10 Werktagen wesentliche Mängel rügt.
3. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Besteller das Werk entgegen den vertraglichen Vereinbarungen nutzt.
§ 8 Gefahrübergang und Versand
1. Bei Kaufverträgen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Besteller über.
2. Bei Werkleistungen geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Besteller über. Wird das Werk auf Wunsch des Bestellers bereits vor Abnahme versendet, erfolgt der Gefahrübergang mit Übergabe an das Transportunternehmen.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über.
§ 9 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Zahlungen sind innerhalb von XX Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten, sofern nicht anders vereinbart. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz erhoben.
§ 10 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag bleibt die Ware im Eigentum des Herstellers.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware während des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Zerstörung oder Beschädigung zu versichern.
§ 12 Gewährleistung
1. Bei Werkleistungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme. Bei Kaufvertragen beginnt die Frist mit der Ablieferung der Ware. In beiden Fällen beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate, soweit keine anderen individuellen Vereinbarungen getroffen wurden oder keine gesetzlich zwingenden längeren Fristen eingreifen.
2. Der Hersteller übernimmt keine Gewähr für Mängel, die durch unsachgemäße Handhabung, Verwendung oder Installation durch den Besteller oder Dritte entstehen.
3. Im Falle eines berechtigten Mangels hat der Besteller Anspruch auf Nacherfüllung in Form von Nachbesserung oder Neulieferung. Weitere Ansprüche bestehen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
4. Eine Haftung für Mängel besteht nicht, wenn die Fehler oder Abweichungen im Toleranzbereich der üblichen Normen liegen.
§ 13 Haftung
1. Der Hersteller haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen.
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Hersteller nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Für den Verlust von Daten haftet der Hersteller nur, wenn der Besteller durch geeignete Sicherungsmaßnahmen sichergestellt hat, dass diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
4. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.5. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, im Fall zwingender gesetzlicher Vorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz), oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
§ 14 Rechte an Unterlagen, Formen und geistigem Eigentum
1. Alle Rechte an geistigem Eigentum (z. B. Entwürfe, Konstruktionen, Formungen, Patente) und an den vom Hersteller entwickelten technischen Unterlagen verbleiben beim Hersteller, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2. Der Besteller erhält ein nicht übertragbares Nutzungsrecht an den gelieferten Produkten und Unterlagen, das sich auf die vertraglich vorgesehene Nutzung beschränkt.
3. Eine weitergehende Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Weitergabe der vom Hersteller bereitgestellten Unterlagen und Inhalte durch den Besteller ist unzulässig, es sei denn, dies ist zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich oder wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
4. An vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen oder Daten (z. B. CAD- Dateien, Zeichnungen) verbleiben sämtliche Rechte beim Besteller. Der Hersteller ist berechtigt, diese nur im Rahmen der Vertragsdurchführung zu verwenden.
§ 15 Vertraulichkeit
1. Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nur zu dem vereinbarten Zweck zu verwenden.
2. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages für einen Zeitraum von 3 Jahren.
§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
1. 2. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Herstellers. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
3. Gerichtsstand ist, sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des Herstellers